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5.Mose 19

Bibelstudium | Studienmaterial und Themenausarbeitungen

5.Mose 19

5. Mo 19,1 Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, daß du es einnehmest und in ihren Städten und Häusern wohnst,

5. Mo 19,2 sollst du dir drei Städte aussondern in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird einzunehmen.

5. Mo 19,3 Und sollst den Weg dahin zurichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat.

5. Mo 19,4 Und also soll’s sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, daß er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Haß auf ihn gehabt,

5. Mo 19,5 sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe: der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe,

5. Mo 19,6 auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihn tot, so er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er keinen Haß gegen ihn getragen hat.

5. Mo 19,7 Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst.

5. Mo 19,8 Und so der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat deinen Vätern zu geben

5. Mo 19,9 (so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du darnach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien,

5. Mo 19,10 auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Land vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschulden auf dich kommen.

5. Mo 19,11 Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihn tot und flieht in dieser Städte eine,

5. Mo 19,12 so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe.

5. Mo 19,13 Deine Augen sollen ihn nicht verschonen, und du sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir’s wohl gehe.

5. Mo 19,14 Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat einzunehmen.

5. Mo 19,15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend eine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen.

5. Mo 19,16 Wenn ein frevler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,

5. Mo 19,17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HERRN, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden;

5. Mo 19,18 und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben,

5. Mo 19,19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du das Böse von dir wegtust,

5. Mo 19,20 auf daß es die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir.

5. Mo 19,21 Dein Auge soll sie nicht schonen; Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß.

 

5. Mo 19,1 Wenn der HERR, dein Gott, die Heidenvölker ausrotten wird, deren Land der HERR, dein Gott, dir gibt, und du sie aus ihrem Besitz vertreibst und in ihren Städten und Häusern wohnst,

5.Mo. 9,1-5; 5.Mo. 12,29; Jos. 24,13

5. Mo 19,2 so sollst du dir drei Städte aussondern mitten in deinem Land, das der HERR, dein Gott, dir zu besitzen gibt.

5.Mo. 4,41-42; 2.Mo. 21,13; 4.Mo. 35,10-14; Jos. 20,2-3

5. Mo 19,3 Bereite dir den Weg [dahin] und teile das Gebiet deines Landes, das der HERR, dein Gott, dir zum Erbe gibt, in drei Teile; das soll geschehen, damit jeder Totschläger dahin fliehen kann.

Jos. 20,4

5. Mo 19,4 Unter dieser Bedingung aber darf ein Totschläger dahin fliehen und am Leben bleiben: Wenn er seinen Nächsten unabsichtlich erschlägt, ohne zuvor einen Hass auf ihn gehabt zu haben.

5.Mo. 4,42; 4.Mo. 35,22-25; Lk. 23,34; Apg. 3,17

5. Mo 19,5 Wenn etwa jemand mit seinem Nächsten in den Wald geht, um Holz zu schlagen, und er ergreift mit seiner Hand die Axt, um das Holz abzuhauen, und das Eisen fährt von dem Stiel und trifft seinen Nächsten, dass er stirbt — dann soll er in eine dieser Städte fliehen, damit er am Leben bleibt;

Eisen: 2.Kö. 6,5-7

fliehen: 4.Mo. 35,25; Jes. 32,2

5. Mo 19,6 damit nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjagt, weil sein Herz erregt ist, und ihn ergreift, weil der Weg so weit ist, und ihn totschlägt, obwohl er kein Todesurteil verdient, weil er zuvor keinen Hass gegen ihn gehabt hat.

Bluträ.: 4.Mo. 35,12; Jos. 20,5; 2.Sam. 14,7

kein: Jer. 26,15-16

5. Mo 19,7 Darum gebiete ich dir dies: Du sollst dir drei Städte aussondern.
5. Mo 19,8 Und wenn der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er es deinen Vätern geschworen hat, und dir das ganze Land gibt, das er deinen Vätern zu geben verheißen hat,

1.Mo. 15,18; 1.Mo. 17,8; 2.Mo. 23,31; 2.Mo. 34,24

5. Mo 19,9 wenn du nämlich darauf achtest, dieses ganze Gebot zu tun, das ich dir heute gebiete, dass du den HERRN, deinen Gott, liebst und allezeit in seinen Wegen wandelst, so sollst du dir noch drei weitere Städte zu diesen drei hinzufügen,

Gebot: 5.Mo. 11,22

drei: Jos. 20,7-8

5. Mo 19,10 damit nicht mitten in deinem Land, das der HERR, dein Gott, dir zum Erbe gibt, unschuldiges Blut vergossen wird und Blutschuld auf dich kommt.

2.Kö. 24,4

5. Mo 19,11 Wenn aber jemand seinen Nächsten hasst und ihm auflauert und sich über ihn hermacht und ihn erschlägt, sodass er stirbt, und er flieht in eine dieser Städte,

5.Mo. 27,24; Spr. 28,17

5. Mo 19,12 so sollen die Ältesten seiner Stadt hinschicken und ihn von dort holen lassen und ihn in die Hand des Bluträchers übergeben, damit er stirbt.

2.Mo. 21,12; 2.Mo. 21,14; 4.Mo. 35,19

5. Mo 19,13 Du sollst ihn nicht verschonen, sondern du sollst das unschuldige Blut aus Israel wegtun; so wird es dir gut gehen.

sollst: 5.Mo. 21,9; 4.Mo. 35,31; 1.Mo. 4,10

gut: 5.Mo. 4,40

5. Mo 19,14 Du sollst die Grenze deines Nächsten nicht verrücken, welche die Vorfahren in deinem Erbteil gesetzt haben, das du in dem Land erben wirst, das dir der HERR, dein Gott, zum Besitz geben will.

Grenze: 5.Mo. 27,17; Hi. 24,2; Spr. 19,5; Spr. 19,9; Spr. 22,28; Spr. 23,10; Hos. 5,10; 2.Mo. 20,15

5. Mo 19,15 Ein einzelner Zeuge soll nicht gegen jemand auftreten wegen irgendeiner Schuld oder wegen irgendeiner Sünde, mit der man sich versündigen kann; sondern auf der Aussage von zwei oder drei Zeugen soll jede Sache beruhen.

5.Mo. 17,6; 4.Mo. 35,30; Hebr. 10,28; 2.Kor. 13,1

5. Mo 19,16 Wenn aber ein falscher Zeuge gegen jemand auftritt, um ihn einer Übertretung zu beschuldigen,

1.Kö. 21,9-10; Ps. 27,12; Ps. 35,11

5. Mo 19,17 so sollen die Männer, die Streit miteinander haben, vor den HERRN, vor die Priester und Richter treten, die zu jener Zeit [im Amt] sein werden.

5.Mo. 17,8-9; 5.Mo. 21,5

5. Mo 19,18 Und die Richter sollen es genau erforschen. Stellt es sich heraus, dass der Zeuge ein falscher Zeuge ist und gegen seinen Bruder ein falsches Zeugnis abgelegt hat,

genau: 5.Mo. 13,15; 5.Mo. 17,4; 2.Chr. 19,6-7; Hi. 29,16

5. Mo 19,19 so sollt ihr ihm das antun, was er seinem Bruder antun wollte. So sollst du das Böse aus deiner Mitte ausrotten.

antun: Spr. 19,5; Spr. 19,9; Dan. 6,24-25

ausrotten: 5.Mo. 13,6

5. Mo 19,20 Und die Übrigen sollen es hören und sich fürchten und nicht mehr solche bösen Taten in deiner Mitte verüben.

5.Mo. 17,13

5. Mo 19,21 Du sollst ihn nicht verschonen: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß!

versch.: 5.Mo. 19,13; 5.Mo. 7,16

Auge: 2.Mo. 21,23-24

5. Mo 19,1 When the LORD thy God hath cut off the nations, whose land the LORD thy God giveth thee, and thou succeedest them, and dwellest in their cities, and in their houses;

hath cut: 5.Mo. 6,10; 5.Mo. 7,1; 5.Mo. 7,2; 5.Mo. 12,1; 5.Mo. 12,29; 5.Mo. 17,14

succeedest: 5.Mo. 12,29

5. Mo 19,2 Thou shalt separate three cities for thee in the midst of thy land, which the LORD thy God giveth thee to possess it.

separate three cities: 5.Mo. 4,41-43; 2.Mo. 21,13; 4.Mo. 35,10-15; Jos. 20,2-7; Hebr. 6,18

5. Mo 19,3 Thou shalt prepare thee a way, and divide the coasts of thy land, which the LORD thy God giveth thee to inherit, into three parts, that every slayer may flee thither.

separate three cities: Jes. 35,8; Jes. 57,14; Jes. 62,10; Hebr. 12,13

5. Mo 19,4 And this is the case of the slayer, which shall flee thither, that he may live: Whoso killeth his neighbor ignorantly, whom he hated not in time past;

the slayer: 5.Mo. 4,42; 4.Mo. 35,15-24

in time past: 5.Mo. 19,6; 1.Mo. 31,2; Jos. 3,4; 1.Chr. 11,2; Jes. 30,33

5. Mo 19,5 As when a man goeth into the wood with his neighbor to hew wood, and his hand fetcheth a stroke with the axe to cut down the tree, and the head slippeth from the helve, and lighteth upon his neighbor, that he die; he shall flee unto one of those cities, and live:

head: 2.Kö. 6,5-7

he shall flee: 4.Mo. 35,25; Spr. 27,12; Jes. 32,2

5. Mo 19,6 Lest the avenger of the blood pursue the slayer, while his heart is hot, and overtake him, because the way is long, and slay him; whereas he was not worthy of death, inasmuch as he hated him not in time past.

the avenger: 4.Mo. 35,12; Jos. 20,5; 2.Sam. 14,7

not worthy: 5.Mo. 21,22; Jer. 26,15; Jer. 26,16

in time past: 5.Mo. 19,4

5. Mo 19,7 Wherefore I command thee, saying, Thou shalt separate three cities for thee.
5. Mo 19,8 And if the LORD thy God enlarge thy coast, as he hath sworn unto thy fathers, and give thee all the land which he promised to give unto thy fathers;

5.Mo. 11,24; 5.Mo. 11,25; 5.Mo. 12,20; 1.Mo. 15,18-21; 1.Mo. 28,14; 2.Mo. 23,31; 2.Mo. 34,24; 1.Kö. 4,21; Esr. 4,20

5. Mo 19,9 If thou shalt keep all these commandments to do them, which I command thee this day, to love the LORD thy God, and to walk ever in his ways; then shalt thou add three cities more for thee, beside these three:

If thou shalt: 5.Mo. 11,22-25; 5.Mo. 12,32

then shalt thou: Jos. 20,7; Jos. 20,8

5. Mo 19,10 That innocent blood be not shed in thy land, which the LORD thy God giveth thee for an inheritance, and so blood be upon thee.

5.Mo. 19,13; 5.Mo. 21,8; 1.Kö. 2,31; 2.Kö. 21,16; 2.Kö. 24,4; Ps. 94,21; Spr. 6,17; Jes. 59,7; Jer. 7,6; Jer. 7,7; Joe. 3,19; Jon. 1,14; Mt. 27,4; Mt. 27,5

5. Mo 19,11 But if any man hate his neighbor, and lie in wait for him, and rise up against him, and smite him mortally that he die, and fleeth into one of these cities:

But if any: 5.Mo. 27,24; 1.Mo. 9,6; 2.Mo. 21,12-14; 4.Mo. 35,16-21; 4.Mo. 35,24; Spr. 28,17

5. Mo 19,12 Then the elders of his city shall send and fetch him thence, and deliver him into the hand of the avenger of blood, that he may die.

1.Kö. 2,5; 1.Kö. 2,6; 1.Kö. 2,28-34

5. Mo 19,13 Thine eye shall not pity him, but thou shalt put away the guilt of innocent blood from Israel, that it may go well with thee.

Thine eye: 5.Mo. 7,16; 5.Mo. 13,8; 5.Mo. 25,12; Hes. 16,5

but thou: 5.Mo. 21,9; 1.Mo. 9,6; 3.Mo. 24,17; 3.Mo. 24,21; 4.Mo. 35,33; 4.Mo. 35,34; 2.Sam. 21,1; 2.Sam. 21,14; 1.Kö. 2,31

5. Mo 19,14 Thou shalt not remove thy neighbor’s landmark, which they of old time have set in thine inheritance, which thou shalt inherit in the land that the LORD thy God giveth thee to possess it.

shalt not remove: 5.Mo. 27,17; 5.Mo. 27,17; Hi. 24,2; Spr. 22,28; Spr. 23,10; Hos. 5,10

5. Mo 19,15 One witness shall not rise up against a man for any iniquity, or for any sin, in any sin that he sinneth: at the mouth of two witnesses, or at the mouth of three witnesses, shall the matter be established.

at the mouth: 5.Mo. 17,6; 4.Mo. 35,30; 1.Kö. 21,10; 1.Kö. 21,13; Mt. 18,16; Mt. 26,60; Mt. 26,61; Joh. 8,17; 2.Kor. 13,1; 1.Tim. 5,19; Hebr. 10,28; Offb. 11,3-7

5. Mo 19,16 If a false witness rise up against any man to testify against him that which is wrong;

a false witness: 2.Mo. 23,1-7; 1.Kö. 21,10-13; Ps. 27,12; Ps. 35,11; Mk. 14,55-59; Apg. 6,13

5. Mo 19,17 Then both the men, between whom the controversy is, shall stand before the LORD, before the priests and the judges, which shall be in those days;

5.Mo. 17,9; 5.Mo. 21,5; Mal. 2,7; Mt. 23,2; Mt. 23,3

5. Mo 19,18 And the judges shall make diligent inquisition: and, behold, if the witness be a false witness, and hath testified falsely against his brother;

diligent: 5.Mo. 13,14; 5.Mo. 17,4; 2.Chr. 19,6; 2.Chr. 19,7; Hi. 19,16

5. Mo 19,19 Then shall ye do unto him, as he had thought to have done unto his brother: so shalt thou put the evil away from among you.

Then shall: Spr. 19,5; Spr. 19,9; Jer. 14,15; Dan. 6,24

so shalt: 5.Mo. 13,5; 5.Mo. 17,7; 5.Mo. 19,20; 5.Mo. 21,20; 5.Mo. 21,21; 5.Mo. 22,21; 5.Mo. 22,24; 5.Mo. 24,7

5. Mo 19,20 And those which remain shall hear, and fear, and shall henceforth commit no more any such evil among you.

5.Mo. 13,11; 5.Mo. 17,7; 5.Mo. 17,13; 5.Mo. 21,21; Spr. 21,11; Röm. 13,3; Röm. 13,4; 1.Tim. 5,20

5. Mo 19,21 And thine eye shall not pity; but life shall go for life, eye for eye, tooth for tooth, hand for hand, foot for foot.

thine eye: 5.Mo. 19,13

life shall: 2.Mo. 21,23-25; 3.Mo. 24,17-21; Mt. 5,38; Mt. 5,39

5.Mo. 20,1; 5.Mo. 20,5; 5.Mo. 20,10; 5.Mo. 20,16; 5.Mo. 20,19

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