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3.Mose 25

Bibelstudium | Studienmaterial und Themenausarbeitungen

3.Mose 25

3. Mo 25,1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:

3. Mo 25,2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern,

3. Mo 25,3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein;

3. Mo 25,4 aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.

3. Mo 25,5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.

3. Mo 25,6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir,

3. Mo 25,7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein.

3. Mo 25,8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.

3. Mo 25,9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung.

3. Mo 25,10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen;

3. Mo 25,11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen;

3. Mo 25,12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt.

3. Mo 25,13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.

3. Mo 25,14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen,

3. Mo 25,15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir’s verkaufen.

3. Mo 25,16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir’s, nach dem es tragen mag, verkaufen.

3. Mo 25,17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.

3. Mo 25,18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget.

3. Mo 25,19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt.

3. Mo 25,20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:

3. Mo 25,21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen,

3. Mo 25,22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt.

3. Mo 25,23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.

3. Mo 25,24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.

3. Mo 25,25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er’s löse, so soll er’s lösen, was sein Bruder verkauft hat.

3. Mo 25,26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er’s löse,

3. Mo 25,27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er’s verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen.

3. Mo 25,28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er’s ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen.

3. Mo 25,29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.

3. Mo 25,30 Wo er’s aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll’s der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr.

3. Mo 25,31 Ist’s aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden.

3. Mo 25,32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden.

3. Mo 25,33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll’s verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.

3. Mo 25,34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

3. Mo 25,35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,

3. Mo 25,36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne.

3. Mo 25,37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun.

3. Mo 25,38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.

3. Mo 25,39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen;

3. Mo 25,40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.

3. Mo 25,41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe.

3. Mo 25,42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.

3. Mo 25,43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott.

3. Mo 25,44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,

3. Mo 25,45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben

3. Mo 25,46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge.

3. Mo 25,47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,

3. Mo 25,48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen,

3. Mo 25,49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen.

3. Mo 25,50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen.

3. Mo 25,51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist.

3. Mo 25,52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung.

3. Mo 25,53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.

3. Mo 25,54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm.

3. Mo 25,55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.

 

3. Mo 25,1 Und der HERR redete zu Mose auf dem Berg Sinai und sprach:
3. Mo 25,2 Rede mit den Kindern Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.

2.Mo. 23,10; 2.Mo. 23,11; 3.Mo. 26,34-35; 2.Chr. 36,21

3. Mo 25,3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag [des Landes] einsammeln.

2.Mo. 23,10

3. Mo 25,4 Aber im siebten Jahr soll das Land seinen Sabbat der Ruhe haben, einen Sabbat für den HERRN, an dem du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.

3.Mo. 25,20-22; 3.Mo. 26,34-35; 3.Mo. 26,43; 2.Chr. 36,21

3. Mo 25,5 Auch was nach deiner Ernte von selbst wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht lesen, weil es ein Sabbatjahr für das Land ist.

2.Kö. 19,29; Jes. 37,30

3. Mo 25,6 Und dieser Sabbat des Landes soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Tagelöhner und deinen Gästen, die sich bei dir aufhalten;

3.Mo. 25,5

3. Mo 25,7 deinem Vieh und den wilden Tieren in deinem Land soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.

2.Mo. 23,11

3. Mo 25,8 Und du sollst dir sieben Sabbatjahre abzählen, nämlich siebenmal sieben Jahre, sodass dir die Zeit der sieben Sabbatjahre 49 Jahre beträgt.

sieben: 3.Mo. 23,15; 1.Mo. 2,2

3. Mo 25,9 Da sollst du Hörnerschall ertönen lassen im siebten Monat, am zehnten [Tag] des siebten Monats; am Tag der Versöhnung sollt ihr ein Schopharhorn durch euer ganzes Land erschallen lassen.

Versöhn.: 3.Mo. 16,29-30; 3.Mo. 23,27-28

Schopharh.: 3.Mo. 23,24; 4.Mo. 10,10

3. Mo 25,10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt im Land eine Freilassung ausrufen für alle, die darin wohnen. Es ist das Halljahr, in dem jeder bei euch wieder zu seinem Eigentum kommen und zu seiner Familie zurückkehren soll.

Freilass.: Jes. 61,1; Jer. 34,8; Jer. 34,15; Jer. 34,17; Hes. 46,17; Lk. 4,18-21; Joh. 8,36; 2.Kor. 3,17

Halljahr: 3.Mo. 25,12; 3.Mo. 25,15; 3.Mo. 25,28; 3.Mo. 25,40; 3.Mo. 25,50; 3.Mo. 27,23-24; 4.Mo. 36,4

3. Mo 25,11 Denn das fünfzigste Jahr soll ein Halljahr für euch sein. Ihr sollt nicht säen, auch seinen Nachwuchs nicht ernten, auch seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen.

3.Mo. 25,4-5

3. Mo 25,12 Denn ein Halljahr ist es; es soll euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt.

3.Mo. 25,6-7

3. Mo 25,13 In diesem Halljahr soll jedermann wieder zu seinem Eigentum kommen.

3.Mo. 25,10; 3.Mo. 27,24; 4.Mo. 36,4

3. Mo 25,14 Wenn ihr nun eurem Nächsten etwas verkauft oder von eurem Nächsten etwas abkauft, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;

übervor.: 3.Mo. 19,11-13; Jes. 3,14-15; Am. 5,11-12; Mi. 2,2-3; 1.Kor. 6,7-8; 1.Thes. 4,6

3. Mo 25,15 sondern nach der Zahl der Jahre seit dem Halljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl der Erntejahre soll er [es] dir verkaufen.

3.Mo. 25,27; 3.Mo. 27,18-23

3. Mo 25,16 Wenn es viele Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis erhöhen, und wenn es wenige Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine [bestimmte] Anzahl von Ernten verkauft er dir.

Kaufpr.: 3.Mo. 25,27; 3.Mo. 25,51-52

3. Mo 25,17 So soll nun keiner seinen Nächsten übervorteilen; sondern du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott!

übervor.: 3.Mo. 25,14

fürchten: 3.Mo. 19,14; 1.Mo. 42,18; Neh. 5,9; Spr. 16,6; Jer. 22,16; 1.Joh. 3,10

3. Mo 25,18 Darum haltet meine Satzungen und bewahrt meine Rechtsbestimmungen und tut sie; so sollt ihr sicher wohnen in eurem Land!

haltet: 3.Mo. 19,37; Ps. 103,17-18

sicher: 3.Mo. 26,6; 5.Mo. 12,10; Ps. 4,9; Spr. 1,33; Jer. 7,3; Jer. 7,7; Jer. 23,6; Hes. 34,28

3. Mo 25,19 Und das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr esst bis zur Sättigung und sicher darin wohnt.

3.Mo. 26,4-5; Jes. 1,19; Jes. 55,2

3. Mo 25,20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch unseren Ertrag nicht ein! —

Mt. 6,25-33

3. Mo 25,21 so [sollt ihr wissen:] Ich will im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, dass [das Land] den Ertrag für drei Jahre liefern soll;

2.Mo. 16,29; 5.Mo. 28,8; Spr. 10,22; Phil. 4,19

3. Mo 25,22 sodass, wenn ihr im achten Jahr sät, ihr [noch] vom alten Ertrag essen werdet bis in das neunte Jahr; dass ihr von dem Alten essen werdet, bis sein Ertrag wieder hereinkommt.

Jos. 5,11-12; 2.Kö. 19,29

3. Mo 25,23 Ihr sollt das Land nicht für immer verkaufen; denn das Land gehört mir, und ihr seid Fremdlinge und Gäste bei mir.

mir: 2.Chr. 7,20; Jer. 27,5; Hos. 9,3; Joe. 2,18

Fremdlinge: 1.Chr. 29,15; Ps. 39,13

3. Mo 25,24 Und ihr sollt in dem ganzen Land, das euch gehört, die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

3.Mo. 25,27; 3.Mo. 25,31; 3.Mo. 25,51-52

3. Mo 25,25 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seinem Eigentum verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; er soll auslösen, was sein Bruder verkauft hat.

3.Mo. 25,48-54; Rt. 2,20; Rt. 4,4; Rt. 4,6; Jer. 32,7-9

3. Mo 25,26 Und wenn jemand keinen Löser hat, aber mit seiner Hand so viel erwerben kann, wie zur Wiedereinlösung nötig ist,
3. Mo 25,27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seinem Eigentum kommt.

3.Mo. 25,50-53

3. Mo 25,28 Wenn er ihn aber nicht entschädigen kann, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; dann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.

frei: 3.Mo. 25,13

3. Mo 25,29 Wer ein Wohnhaus innerhalb einer ummauerten Stadt verkauft, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Einlösungsrecht.
3. Mo 25,30 Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so soll das Haus, das innerhalb der ummauerten Stadt ist, dem Käufer und seinen Nachkommen als unablöslich verbleiben; es soll im Halljahr nicht frei ausgehen.
3. Mo 25,31 Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Feld des Landes gleichzurechnen; es besteht Einlösungsrecht, und sie sollen im Halljahr frei ausgehen.

3.Mo. 25,13; 3.Mo. 25,27

3. Mo 25,32 Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Eigentums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht.

Leviten.: 4.Mo. 35,2-8; Jos. 21,1-42

3. Mo 25,33 Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Eigentums im Halljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israels;

3.Mo. 25,28

3. Mo 25,34 aber das Feld des Weideplatzes bei ihren Städten darf nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum.

Hes. 48,13-14

3. Mo 25,35 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr halten kann, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Gast, damit er bei dir leben kann.

5.Mo. 15,7-8; Ps. 41,2; Ps. 112,5; Ps. 112,9; Spr. 14,31; Spr. 19,17; Apg. 11,29; Gal. 2,10; 1.Joh. 3,17

3. Mo 25,36 Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir leben kann.

Zins: 2.Mo. 22,24; 5.Mo. 23,20; Neh. 5,7

fürchten: 3.Mo. 25,17; 3.Mo. 25,43

3. Mo 25,37 Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben noch deine Nahrungsmittel um einen Wucherpreis.
3. Mo 25,38 Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.

3.Mo. 11,45

3. Mo 25,39 Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn nicht Sklavenarbeit tun lassen;

Sklaven.: 2.Mo. 21,2-6; 1.Kö. 9,22; 2.Kö. 4,1; Neh. 5,5

3. Mo 25,40 wie ein Tagelöhner und Einwohner ohne Bürgerrecht soll er bei dir gelten und dir bis zum Halljahr dienen.

5.Mo. 15,12

3. Mo 25,41 Dann soll er frei von dir ausgehen und seine Kinder mit ihm, und er soll wieder zu seiner Familie zurückkehren und zum Eigentum seiner Väter kommen.
3. Mo 25,42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen!

3.Mo. 25,55; Röm. 6,22; 1.Kor. 7,22-23

3. Mo 25,43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott.

Hi. 31,13-15; Mal. 3,5; Eph. 6,9; Kol. 4,1

3. Mo 25,44 Was aber deinen Knecht und deine Magd anbetrifft, die du haben wirst, so kannst du sie von den Heiden kaufen, die um euch her sind.

Magd: 2.Mo. 20,10; 5.Mo. 12,12; Jes. 14,1-2

3. Mo 25,45 Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Gäste, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Sippen bei euch, die in eurem Land geboren sind; diese könnt ihr als Eigentum behalten,
3. Mo 25,46 und ihr könnt sie als bleibenden Besitz auf eure Kinder nach euch vererben. Diese könnt ihr für immer dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israels, sollt ihr nicht mit Härte herrschen, ein Bruder über den andern!

3.Mo. 25,43

3. Mo 25,47 Wenn die Hand eines Fremdlings oder Gastes bei dir etwas erwirbt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, der ein Gast bei dir ist, oder einem Abkömmling von seiner Sippe verkauft,

3.Mo. 25,25; 1.Sam. 2,7-8; Jak. 2,5

3. Mo 25,48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn bestehen; einer von seinen Brüdern kann ihn auslösen;

Neh. 5,8

3. Mo 25,49 oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels darf ihn auslösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seiner Familie kann ihn auslösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst auslösen.

3.Mo. 25,25-27

3. Mo 25,50 Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Halljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll für diese Zeit wie ein Tagelöhner bei ihm sein.

Tagelöh.: 3.Mo. 25,40; 3.Mo. 25,53; Hi. 14,6; Jes. 16,14; Jes. 21,16

3. Mo 25,51 Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten;
3. Mo 25,52 sind aber wenig Jahre übrig bis zum Halljahr, so soll er es ihm anrechnen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld zurückerstatten.

3.Mo. 25,16

3. Mo 25,53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Härte über ihn herrschen vor deinen Augen.

3.Mo. 25,50; Kol. 4,1

3. Mo 25,54 Wenn er aber nicht auf einem dieser Wege ausgelöst wird, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.

3.Mo. 25,13; 3.Mo. 25,40-41; 2.Mo. 21,2-3; Jes. 52,3

3. Mo 25,55 Denn die Kinder Israels sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe; ich, der HERR, bin euer Gott.

2.Mo. 20,1-2; Ps. 116,16

 

 

3. Mo 25,1 And the LORD spoke unto Moses in mount Sinai, saying,

2.Mo. 19,1; 4.Mo. 1,1; 4.Mo. 10,11; 4.Mo. 10,12; Gal. 4,24; Gal. 4,25

3. Mo 25,2 Speak unto the children of Israel, and say unto them, When ye come into the land which I give you, then shall the land keep a sabbath unto the LORD.

When ye: 3.Mo. 14,34; 5.Mo. 32,8; 5.Mo. 32,49; 5.Mo. 34,4; Ps. 24,1; Ps. 24,2; Ps. 115,16; Jes. 8,8; Jer. 27,5

keep: 3.Mo. 23,32

a sabbath: 3.Mo. 26,34; 3.Mo. 26,35; 2.Mo. 23,10; 2.Chr. 36,21

3. Mo 25,3 Six years thou shalt sow thy field, and six years thou shalt prune thy vineyard, and gather in the fruit thereof;
3. Mo 25,4 But in the seventh year shall be a sabbath of rest unto the land, a sabbath for the LORD: thou shalt neither sow thy field, nor prune thy vineyard.

3.Mo. 25,20-23; 3.Mo. 26,34; 3.Mo. 26,35; 3.Mo. 26,43; 2.Mo. 23,10; 2.Mo. 23,11; 2.Chr. 36,21

3. Mo 25,5 That which groweth of its own accord of thy harvest thou shalt not reap, neither gather the grapes of thy vine undressed: for it is a year of rest unto the land.

groweth: 2.Kö. 19,29; Jes. 37,30

3. Mo 25,6 And the sabbath of the land shall be meat for you; for thee, and for thy servant, and for thy maid, and for thy hired servant, and for thy stranger that sojourneth with thee,

2.Mo. 23,11; Apg. 2,44; Apg. 4,32; Apg. 4,34; Apg. 4,35

3. Mo 25,7 And for thy cattle, and for the beast that are in thy land, shall all the increase thereof be meat.
3. Mo 25,8 And thou shalt number seven sabbaths of years unto thee, seven times seven years; and the space of the seven sabbaths of years shall be unto thee forty and nine years.

3.Mo. 23,15; 1.Mo. 2,2

3. Mo 25,9 Then shalt thou cause the trumpet of the jubilee to sound on the tenth day of the seventh month, in the day of atonement shall ye make the trumpet sound throughout all your land.

jubilee: 3.Mo. 25,10-12; 3.Mo. 27,17; 3.Mo. 27,24; 4.Mo. 36,4

of the jubilee to sound: 4.Mo. 10,10; Ps. 89,15; Apg. 13,38; Apg. 13,39; Röm. 10,18; Röm. 15,19; 2.Kor. 5,19-21; 1.Thes. 1,8

the day: 3.Mo. 16,20; 3.Mo. 16,30; 3.Mo. 23,24; 3.Mo. 23,27

3. Mo 25,10 And ye shall hallow the fiftieth year, and proclaim liberty throughout all the land unto all the inhabitants thereof: it shall be a jubilee unto you; and ye shall return every man unto his possession, and ye shall return every man unto his family.

proclaim: 2.Mo. 20,2; Esr. 1,3; Ps. 146,7; Jes. 49,9; Jes. 49,24; Jes. 49,25; Jes. 61,1-3; Jes. 63,4; Jer. 34,8; Jer. 34,13-17; Sach. 9,11; Sach. 9,12; Lk. 1,74; Lk. 4,16-21; Joh. 8,32-36; Röm. 6,17; Röm. 6,18; 2.Kor. 3,17; Gal. 4,25-31; Gal. 5,1; Gal. 5,13; 1.Petr. 2,16; 2.Petr. 2,19; 2.Petr. 2,20

every man: 3.Mo. 25,13; 3.Mo. 25,26-28; 3.Mo. 25,33; 3.Mo. 25,34; 3.Mo. 27,17-24

ye shall return: 4.Mo. 36,2-9

3. Mo 25,11 A jubilee shall that fiftieth year be unto you: ye shall not sow, neither reap that which groweth of itself in it, nor gather the grapes in it of thy vine undressed.

A jubilee: 3.Mo. 27,17

ye shall: 3.Mo. 25,5-7

3. Mo 25,12 For it is the jubilee; it shall be holy unto you: ye shall eat the increase thereof out of the field.

3.Mo. 25,6; 3.Mo. 25,7

3. Mo 25,13 In the year of this jubilee ye shall return every man unto his possession.

3.Mo. 25,10; 3.Mo. 27,17-24; 4.Mo. 36,4

3. Mo 25,14 And if thou sell aught unto thy neighbor, or buyest aught of thy neighbor’s hand, ye shall not oppress one another:

3.Mo. 25,17; 3.Mo. 19,13; 5.Mo. 16,19; 5.Mo. 16,20; Ri. 4,3; 1.Sam. 12,3; 1.Sam. 12,4; 2.Chr. 16,10; Neh. 9,36; Neh. 9,37; Hi. 20,19; Hi. 20,20; Ps. 10,18; Spr. 14,31; Spr. 21,13; Spr. 22,16; Spr. 28,3; Spr. 28,8; Spr. 28,16; Pre. 5,8; Jes. 1,17; Jes. 3,12-15; Jes. 5,7; Jes. 33,15; Jes. 58,6; Jer. 22,17; Hes. 22,7; Hes. 22,12; Hes. 22,13; Am. 5,11; Am. 5,12; Am. 8,4-7; Mi. 2,2; Mi. 2,3; Mi. 6,10-12; Mi. 7,3; Lk. 3,14; 1.Kor. 6,8; Jak. 5,1-5

3. Mo 25,15 According to the number of years after the jubilee thou shalt buy of thy neighbor, and according unto the number of years of the fruits he shall sell unto thee:

3.Mo. 27,18-23; Phil. 4,5

3. Mo 25,16 According to the multitude of years thou shalt increase the price thereof, and according to the fewness of years thou shalt diminish the price of it: for according to the number of the years of the fruits doth he sell unto thee.
3. Mo 25,17 Ye shall not therefore oppress one another; but thou shalt fear thy God: for I am the LORD your God.

shall not: 3.Mo. 25,14

fear: 3.Mo. 25,43; 3.Mo. 19,14; 3.Mo. 19,32; 1.Mo. 20,11; 1.Mo. 22,12; 1.Mo. 39,9; 1.Mo. 42,18; 2.Mo. 20,20; 5.Mo. 25,18; 1.Sam. 12,24; 2.Chr. 19,7; Neh. 5,9; Neh. 5,15; Ps. 19,9; Spr. 1,7; Jer. 22,16; Mal. 3,5; Lk. 12,5; Apg. 9,31; Apg. 10,2; Apg. 10,35; Röm. 3,18; Röm. 11,20

3. Mo 25,18 Wherefore ye shall do my statutes, and keep my judgments, and do them; and ye shall dwell in the land in safety.

Wherefore: 3.Mo. 19,37; Ps. 103,18

and ye: 3.Mo. 26,3-12; 5.Mo. 12,10; 5.Mo. 28,1-14; 5.Mo. 33,12; 5.Mo. 33,28; Ps. 4,8; Spr. 1,33; Jer. 7,3-7; Jer. 23,6; Jer. 25,5; Jer. 33,16; Hes. 33,24-26; Hes. 33,29; Hes. 34,25-28; Hes. 36,24-28

3. Mo 25,19 And the land shall yield her fruit, and ye shall eat your fill, and dwell therein in safety.

3.Mo. 26,5; Ps. 67,6; Ps. 85,12; Jes. 30,23; Jes. 65,21; Jes. 65,22; Hes. 34,25-28; Hes. 36,30; Joe. 2,24; Joe. 2,26

3. Mo 25,20 And if ye shall say, What shall we eat the seventh year? behold, we shall not sow, nor gather in our increase:

4.Mo. 11,4; 4.Mo. 11,13; 2.Kö. 6,15-17; 2.Kö. 7,2; 2.Chr. 25,9; Ps. 78,19; Ps. 78,20; Jes. 1,2; Mt. 6,25-34; Mt. 8,26; Lk. 12,29; Phil. 4,6; Hebr. 13,5; Hebr. 13,6

3. Mo 25,21 Then I will command my blessing upon you in the sixth year, and it shall bring forth fruit for three years.

I will: 1.Mo. 26,12; 1.Mo. 41,47; 2.Mo. 16,29; 5.Mo. 28,3; 5.Mo. 28,8; Ps. 133,3; Spr. 10,22; 2.Kor. 9,10

three years: 3.Mo. 25,4; 3.Mo. 25,8-11

3. Mo 25,22 And ye shall sow the eighth year, and eat yet of old fruit until the ninth year; until her fruits come in ye shall eat of the old store.

eighth: 2.Kö. 19,29; Jes. 37,30

old fruit: Jos. 5,11; Jos. 5,12

3. Mo 25,23 The land shall not be sold forever: for the land is mine; for ye are strangers and sojourners with me.

The land: 3.Mo. 25,10; 1.Kö. 21,3; Hes. 48,14

for ever: 5.Mo. 32,43; 2.Chr. 7,20; Ps. 24,1; Ps. 85,1; Jes. 8,8; Hos. 9,3; Joe. 2,18; Joe. 3,2

for ye are: 1.Mo. 47,9; 1.Chr. 29,15; Ps. 39,12; Ps. 119,19; Hebr. 11,9-13; 1.Petr. 2,11

3. Mo 25,24 And in all the land of your possession ye shall grant a redemption for the land.

redemption: 3.Mo. 25,27; 3.Mo. 25,31; 3.Mo. 25,51-53; Röm. 8,23; 1.Kor. 1,30; Eph. 1,7; Eph. 1,14; Eph. 4,30

3. Mo 25,25 If thy brother be waxen poor, and hath sold away some of his possession, and if any of his kin come to redeem it, then shall he redeem that which his brother sold.

Rt. 2,20; Rt. 3,2; Rt. 3,9; Rt. 3,12; Rt. 4,4-6; Jer. 32,7; Jer. 32,8; 2.Kor. 8,9; Hebr. 2,13; Hebr. 2,14; Offb. 5,9

3. Mo 25,26 And if the man have none to redeem it, and himself be able to redeem it;

himself be able to redeem it: 3.Mo. 5,7

3. Mo 25,27 Then let him count the years of the sale thereof, and restore the surplus unto the man to whom he sold it; that he may return unto his possession.

3.Mo. 25,50-53

3. Mo 25,28 But if he be not able to restore it to him, then that which is sold shall remain in the hand of him that hath bought it until the year of jubilee: and in the jubilee it shall go out, and he shall return unto his possession.

and in the: 3.Mo. 25,13

he shall: Jes. 35,9; Jes. 35,10; Jer. 32,15; 1.Kor. 15,52-54; 1.Thes. 4,13-18; 1.Petr. 1,4; 1.Petr. 1,5

3. Mo 25,29 And if a man sell a dwelling house in a walled city, then he may redeem it within a whole year after it is sold; within a full year may he redeem it.
3. Mo 25,30 And if it be not redeemed within the space of a full year, then the house that is in the walled city shall be established forever to him that bought it throughout his generations: it shall not go out in the jubilee.
3. Mo 25,31 But the houses of the villages which have no wall round about them shall be counted as the fields of the country: they may be redeemed, and they shall go out in the jubilee.

they may be redeemed: Ps. 49,7; Ps. 49,8

3. Mo 25,32 Notwithstanding the cities of the Levites, and the houses of the cities of their possession, may the Levites redeem at any time.

the cities: 4.Mo. 35,2-8; Jos. 21,1-45

3. Mo 25,33 And if a man purchase of the Levites, then the house that was sold, and the city of his possession, shall go out in the year of jubilee: for the houses of the cities of the Levites are their possession among the children of Israel.

shall go: 3.Mo. 25,28

for the houses: 4.Mo. 18,20-24; 5.Mo. 18,1; 5.Mo. 18,2

3. Mo 25,34 But the field of the suburbs of their cities may not be sold; for it is their perpetual possession.

3.Mo. 25,23; Apg. 4,36; Apg. 4,37

3. Mo 25,35 And if thy brother be waxen poor, and fallen in decay with thee; then thou shalt relieve him: yea, though he be a stranger, or a sojourner; that he may live with thee.

thy brother: 3.Mo. 25,25; 5.Mo. 15,7; 5.Mo. 15,8; Spr. 14,20; Spr. 14,21; Spr. 17,5; Spr. 19,17; Mk. 14,7; Joh. 12,8; 2.Kor. 8,9; Jak. 2,5; Jak. 2,6

then: Ps. 37,26; Ps. 41,1; Ps. 112,5; Ps. 112,9; Spr. 14,31; Lk. 6,35; Apg. 11,29; Röm. 12,13; Röm. 12,18; Röm. 12,20; 2.Kor. 9,1; 2.Kor. 9,12-15; Gal. 2,10; 1.Joh. 3,17

a stranger: 3.Mo. 19,34; 2.Mo. 23,9; 5.Mo. 10,18; 5.Mo. 10,19; Mt. 25,35; Hebr. 13,2

3. Mo 25,36 Take thou no usury of him, or increase: but fear thy God; that thy brother may live with thee.

usury: 2.Mo. 22,25; 5.Mo. 23,19; 5.Mo. 23,20; Neh. 5,7-10; Ps. 15,5; Spr. 28,8; Hes. 18,8; Hes. 18,13; Hes. 18,17; Hes. 22,12

fear: 3.Mo. 25,17; Neh. 5,9; Neh. 5,15

3. Mo 25,37 Thou shalt not give him thy money upon usury, nor lend him thy victuals for increase.
3. Mo 25,38 I am the LORD your God, which brought you forth out of the land of Egypt, to give you the land of Canaan, and to be your God.

which: 2.Mo. 20,2

and to be: 3.Mo. 11,45; 3.Mo. 22,32; 3.Mo. 22,33; 4.Mo. 15,41; Jer. 31,1; Jer. 31,33; Jer. 32,38; Hebr. 11,16

3. Mo 25,39 And if thy brother that dwelleth by thee be waxen poor, and be sold unto thee; thou shalt not compel him to serve as a bondservant:

be sold: 2.Mo. 21,2; 2.Mo. 22,3; 5.Mo. 15,12; 1.Kö. 9,22; 2.Kö. 4,1; Neh. 5,5; Jer. 34,14

compel him to serve as: 3.Mo. 25,46; 2.Mo. 1,14; Jer. 25,14; Jer. 27,7; Jer. 30,8

3. Mo 25,40 But as a hired servant, and as a sojourner, he shall be with thee, and shall serve thee unto the year of jubilee:

2.Mo. 21,2; 2.Mo. 21,3

3. Mo 25,41 And then shall he depart from thee, both he and his children with him, and shall return unto his own family, and unto the possession of his fathers shall he return.

then shall: 2.Mo. 21,3; Joh. 8,32; Röm. 6,14; Tit. 2,14

shall return: 3.Mo. 25,10; 3.Mo. 25,28

3. Mo 25,42 For they are my servants, which I brought forth out of the land of Egypt: they shall not be sold as bondmen.

my servants: 3.Mo. 25,55; Röm. 6,22; 1.Kor. 7,21-23

3. Mo 25,43 Thou shalt not rule over him with rigor; but shalt fear thy God.

rule: 3.Mo. 25,46; 3.Mo. 25,53; 2.Mo. 1,13; 2.Mo. 1,14; 2.Mo. 2,23; 2.Mo. 3,7; 2.Mo. 3,9; 2.Mo. 5,14; Jes. 47,6; Jes. 58,3; Eph. 6,9; Kol. 4,1

but shalt: 3.Mo. 25,17; 2.Mo. 1,17; 2.Mo. 1,21; 5.Mo. 25,18; Mal. 3,5

3. Mo 25,44 Both thy bondmen, and thy bondmaids, which thou shalt have, shall be of the heathen that are round about you; of them shall ye buy bondmen and bondmaids.

2.Mo. 12,44; Ps. 2,8; Ps. 2,9; Jes. 14,1; Jes. 14,2; Offb. 2,26; Offb. 2,27

3. Mo 25,45 Moreover of the children of the strangers that do sojourn among you, of them shall ye buy, and of their families that are with you, which they begot in your land: and they shall be your possession.

Jes. 56,3-6

3. Mo 25,46 And ye shall take them as an inheritance for your children after you, to inherit them for a possession; they shall be your bondmen forever: but over your brethren the children of Israel, ye shall not rule one over another with rigor.

And ye shall: Jes. 14,2

they shall be your bondmen for ever: 3.Mo. 25,39

ye shall not rule: 3.Mo. 25,43

3. Mo 25,47 And if a sojourner or stranger wax rich by thee, and thy brother that dwelleth by him wax poor, and sell himself unto the stranger or sojourner by thee, or to the stock of the stranger’s family:

sojourner or stranger wax rich: 3.Mo. 25,26; 1.Sam. 2,7; 1.Sam. 2,8; Jak. 2,5

3. Mo 25,48 After that he is sold he may be redeemed again; one of his brethren may redeem him:

3.Mo. 25,25; 3.Mo. 25,35; Neh. 5,5; Neh. 5,8; Gal. 4,4; Gal. 4,5; Hebr. 2,11-13

3. Mo 25,49 Either his uncle, or his uncle’s son, may redeem him, or any that is nigh of kin unto him of his family may redeem him; or if he be able, he may redeem himself.

or if he be: 3.Mo. 25,26

3. Mo 25,50 And he shall reckon with him that bought him from the year that he was sold to him unto the year of jubilee: and the price of his sale shall be according unto the number of years, according to the time of a hired servant shall it be with him.

reckon: 3.Mo. 25,27

price of his sale: Neh. 5,8

according to the time: 3.Mo. 25,40; 3.Mo. 25,53; 5.Mo. 15,18; Hi. 7,1; Hi. 7,2; Hi. 14,6; Jes. 16,14; Jes. 21,16

3. Mo 25,51 If there be yet many years behind, according unto them he shall give again the price of his redemption out of the money that he was bought for.
3. Mo 25,52 And if there remain but few years unto the year of jubilee, then he shall count with him, and according unto his years shall he give him again the price of his redemption.
3. Mo 25,53 And as a yearly hired servant shall he be with him: and the other shall not rule with rigor over him in thy sight.

3.Mo. 25,43

3. Mo 25,54 And if he be not redeemed in these years, then he shall go out in the year of jubilee, both he, and his children with him.

then: 3.Mo. 25,40; 3.Mo. 25,41; 2.Mo. 21,2; 2.Mo. 21,3; Jes. 49,9; Jes. 49,25; Jes. 52,3

3. Mo 25,55 For unto me the children of Israel are servants; they are my servants whom I brought forth out of the land of Egypt: I am the LORD your God.

my servants: 3.Mo. 25,42; 2.Mo. 13,3; 2.Mo. 20,2; Ps. 116,16; Jes. 43,3; Lk. 1,74; Lk. 1,75; Röm. 6,14; Röm. 6,17; Röm. 6,18; Röm. 6,22; 1.Kor. 7,22; 1.Kor. 7,23; 1.Kor. 9,19; 1.Kor. 9,21; Gal. 5,13

3.Mo. 26,1; 3.Mo. 26,2; 3.Mo. 26,3; 3.Mo. 26,14; 3.Mo. 26,40

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